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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18.OVG   

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https://dejure.org/2019,30897
OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18.OVG (https://dejure.org/2019,30897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.09.2019 - 6 C 11131/18.OVG (https://dejure.org/2019,30897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. September 2019 - 6 C 11131/18.OVG (https://dejure.org/2019,30897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 140 GG, § 10 S 1-4 LÖG RP, § 4 S 3 LÖG RP, Art 139 WRV
    Sachgrund für Ladenöffnung an einem Sonntag

  • esovgrp.de

    GG Art 140,LadöffnG § 4,LadöffnG § 4 S 3,LadöffnG § 10,VwGO § 47
    Anhörung, Anlass, Anlassveranstaltung, Annex, Besucher, Besucherzahl, Freigabe, Gewerberecht, Innenstadt, Ladenöffnung, Normenkontrollantrag, Normenkontrolle, Plausibilität, Prognose, Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsverordnung, Sachgrund, Schlüssigkeit, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung; Anlass; Anlassveranstaltung; Besucher; Besucherzahl; Freigabe; Ladenöffnung; Normenkontollantrag; Prognose; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsverordnung; Sachgrund; Schlüssigkeit; Sonntag; Sonntagsschutz; Veranstaltung; verfassungsrechtlich; verkaufsoffen; ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in den Verkaufsstellen der Stadt Andernach u.a. aus Anlass des "Michelsmarktes"; Vorliegen eines dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verkaufsoffene Sonntage in Andernach im Jahr 2018 teilweise rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, so dass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 12.14 -, BVerwGE 153, 183, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, NVwZ 2019, 964, Rn. 19).

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20).

    Darüber hinaus ist notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Wäre bei alleiniger Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - mit mehr Besuchern zu rechnen, als die Veranstaltung selbst - ohne gleichzeitige Ladenöffnung - anzöge, könnte die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags nicht mehr prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Beides ist anhand der Umstände zu beurteilen, die der Normgeber dem Erlass der Öffnungsregelung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 22).

    Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Danach kann sich die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose, auch wenn die Zahl der bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher in den Unterlagen nicht enthalten ist, aus der außerordentlich hohen Gesamtzahl der von der Anlassveranstaltung angezogenen Besucher ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 und 27).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Besucherzählung vorliegend deswegen nicht zu berücksichtigen ist, weil die erforderliche Prognose im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie als Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 6 B 10434/18.OVG - und BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, BVerwGE 159, 27, Rn. 10 f.).

    Gleichwohl besteht trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 13).

    Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 [87 ff.]).

    Der verfassungsrechtlich gewährleistete Sonntagsschutz gebietet für die Arbeit an Sonntagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 6 B 10434/18

    Verkaufsoffener Sonntag in Andernach kann stattfinden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Einen Antrag der Antragstellerin, die Verordnung bezüglich der Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der "Auto- und Freizeitschau" am 29. April 2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. April 2018 - 6 B 10434/18.OVG - mit der Begründung ab, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

    Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie als Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 6 B 10434/18.OVG - und BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, BVerwGE 159, 27, Rn. 10 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2018 - 4 B 490/18

    Verkaufsoffener Sonntag in Gelsenkirchen-Altstadt kann stattfinden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Den Unterlagen der Antragsgegnerin sind weder Besucherbefragungen, Passantenzählungen oder durchschnittliche Einzelhandelskundenzahlen zu entnehmen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2018 - 4 B 490/18 -, NVwZ-RR 2018, 649, Rn. 14 ff.).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 [87 ff.]).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18
    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, so dass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 12.14 -, BVerwGE 153, 183, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, NVwZ 2019, 964, Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Dementsprechend ist ihr der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung gefolgt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn 9 und Urteil vom 19. September 2019 - 6 C 11131/18.OVG -, ESOVGRP, Rn. 24 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2020 - 6 C 11206/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach im Jahr 2018 rechtswidrig

    Der Senat ist dieser Erkenntnis daher in seiner jüngeren Rechtsprechung gefolgt (Urteil vom 19. September 2019 - 6 C 11131/18.OVG -, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 9, und vom 22. Oktober 2019 - 6 B 11533/19.OVG -, juris Rn. 16).
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